Gemeinsamer Antrag: Maßnahmenpaket gegen Corona-Folgen


Am 20. April 2020 haben die Fraktionen von CDU, SPD, FWG und FDP auf Initiative der SPD zwei gemeinsame Anträge gestellt. Beide Anträge befassen sich mit den Folgen der Corona-Krise. Mit den Anträgen wollen die Fraktionen die Menschen und Unternehmen in Augustdorf unterstützen. Insbesondere den in Not geratenen Menschen soll eine schnelle und unbürokratische Hilfe zugesagt werden.

Maßnahmen zur Abmilderung von Folgen im Zuge von COVID-19 (Corona-Epidemie) in der Gemeinde Augustdorf

Mit diesem Antrag soll direkt den Menschen und Unternehmen geholfen werden. Der Antrag umfasst unter anderem die folgenden Punkte:

  • Unterstützungszusage an in Not geratene Vereine und gemeinnützige Organisationen
  • Unternehmen soll eine form- und zinslose Stundung von Steuerschulden und -vorauszahlungen ermöglicht werden
  • Bürger*innen und Unternehmen erhalten die Möglichkeit, die Vorauszahlungen im Bereich Ab-/Wasser zu reduzieren
  • Die OGS-Gebühren für den Monat Mai werden ausgesetzt

Weiterer Verlauf

Am Ende wurde der Antrag noch einmal durch die Fraktionen überarbeitet. Abschließend wurde folgender Beschluss einstimmig gefasst:

Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 GO NRW wird folgende Dringlichkeitsentscheidung getroffen:

  1. Den Vereinen und anderen gemeinnützigen Organisationen in der Gemeinde Augustdorf wird seitens des Rates und der Verwaltung der Gemeinde Augustdorf im Rahmen ihrer Möglichkeiten unbürokratische Unterstützung zugesagt, sofern es vor dem Hintergrund der aktuellen Lage zu einem dringenden Bedarf kommen sollte.

  2. Die Gemeindewerke sollen, befristet bis zum 31.12.2020, die Vorausleistungen (Abschläge) für die Wassergebühren gemäß § 14 der Satzung über die Erhebung von Wasseranschlussbeiträgen, Wassergebühren und Kostenersatz für Hausanschlüsse in der Gemeinde Augustdorf sowie die Vorausleistungen (Abschläge) für die Abwassergebühren gemäß § 8 der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse auf Antrag, im Rahmen des geltenden Rechts, unkompliziert herabsetzen. Auf Antrag können auch Ratenzahlungen vereinbart werden. Die Modalitäten (u.a. Laufzeit, Ratenhöhe) sollen mit dem Antragsteller abgestimmt werden.

  3. Die Verwaltung soll, befristet bis zum 31.12.2020, zur Liquiditätssicherung von Unternehmen auf Antrag die form- und zinslose Stundung von Gewerbesteuerschulden im Rahmen des geltenden Rechts ermöglichen. Auf Antrag können auch Ratenzahlungen vereinbart werden. Die Modalitäten (u.a. Laufzeit, Ratenhöhe) sollen mit dem Antragsteller abgestimmt werden.

  4. Die Verwaltung soll, befristet bis zum 31.12.2020, die Vorausleistungen gemäß § 11 Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Augustdorf im Rahmen des geltenden Rechts auf Antrag herabsetzen. Auf Antrag können auch Ratenzahlungen vereinbart werden. Die Modalitäten (u.a. Laufzeit, Ratenhöhe) sollen mit dem Antragsteller abgestimmt werden.

  5. Die Verwaltung soll, befristet bis zum 31.12.2020, bei Anträgen gemäß den Nrn. 2 bis 4 im Rahmen des geltenden Rechts auf zusätzliche Sicherungsleistungen verzichten. Über die gestellten Anträge soll in vereinfachter Prüfung schnell entschieden werden.

  6. Die Gemeinde Augustdorf setzt die Erhebung von Elternbeiträgen auf Grundlage der örtlichen Satzungen für die Inanspruchnahme von Angeboten gemäß § 9 SchulG in Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 23.12.2010 „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarschule I“ (BASS 12-63 Nr. 2) im und für den Zeitraum vom 01. bis 31. Mai 2020 aus. Die geschieht unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum eine Notbetreuung in Anspruch genommen wird.

  7. In § 8 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Augustdorf werden die Worte „sowie die Beschlussfähigkeit“ gestrichen.

Maßnahmen zum effektiven Handeln im Zuge von COVID-19 (Corona-Epidemie) in der Gemeinde Augustdorf

Mit diesem Antrag ermöglichen die Fraktionen der Gemeindeverwaltung, notwendige Maßnahmen schnell treffen zu können. Hierfür hat der Haupt- und Finanzausschuss einen Teil der Aufgaben, die ihm durch den Rat übertragen wurden, befristet an die Verwaltung abgegeben.

Weiterer Verlauf

Auch dieser Antrag wurde bis zur Ausschusssitzung noch einmal durch die Fraktionen angepasst. In der Sitzung wurde folgender Beschluss, ebenfalls einstimmig, gefasst:

I.

Auf Grundlage von § 41 Abs. 2 S. 2 GO NRW i. V. m. § 8 Abs. 2 der Hauptsatzung für die Gemeinde Augustdorf überträgt der Haupt- und Finanzausschuss befristet die ihm vom Rat der Gemeinde mit Beschluss vom 25. Juni 2014 übertragenen Entscheidungsbefugnisse wie folgt auf den Bürgermeister:

1. Stundung von Gewerbesteuern 

a) Die Entscheidungsbefugnis über Stundungen von Gewerbesteuern wird in unbegrenzter Höhe befristet bis zum 30. September 2020 auf den Bürgermeister übertragen. 

b) Der Bürgermeister wird beauftragt, die von ihm gewährten Stundungen ab einer Forderungshöhe von 5.000,00 EUR am Ende eines jeden Monats gesammelt an den Rat zu übersenden.

c) Ferner wird der Bürgermeister beauftragt, dass er bei den von ihm gewährten Stundungen ab einer Forderungshöhe von 25.000,00 EUR umgehend den Rat informiert. 

2. Stundung von sonstigen Geldforderungen 

a) Die Entscheidungsbefugnis über Stundungen sonstiger Geldforderungen wird in unbegrenzter Höhe befristet bis zum 30. September 2020 auf den Bürgermeister übertragen.

b) Der Bürgermeister wird beauftragt, die von ihm gewährten Stundungen ab einer Forderungshöhe von 5.000,00 EUR am Ende eines jeden Monats gesammelt an den Rat zu übersenden. 

 c) Ferner wird der Bürgermeister beauftragt, dass er bei den von ihm gewährten Stundungen ab einer Forderungshöhe von 15.000,00 EUR umgehend den Rat informiert.

3. Erlass von Geldforderungen 

a) Die Entscheidungsbefugnis über den Erlass von Geldforderungen wird befristet bis zum 30. September 2020 in unbegrenzter Höhe bei Zinsforderungen aus Stundungen auf den Bürgermeister übertragen. 

b) Der Bürgermeister wird beauftragt, die von ihm gewährten Erlasse ab einer Forderungshöhe von 500,00 EUR am Ende eines jeden Monats gesammelt an den Rat zu übersenden. 

c) Ferner wird der Bürgermeister beauftragt, dass er bei den von ihm gewährten Stundungen ab einer Forderungshöhe von 5000,00 EUR umgehend den Rat informiert. 

II.

Liquiditätssicherung der Gemeinde 

Der Bürgermeister wird beauftragt, dem Rat alle zwei Wochen den aktuellen Bestand an Kassenkrediten zu melden. Ferner ist der Rat bei erheblichen Veränderungen umgehend zu informieren.